Gas- und Fernwärmepreisdeckel

16. November 2022

Am 31.10.2022 hat die Unabhängige Kommission Erdgas und Wärme ihren Abschlussbericht vorgelegt. Dieser befindet sich nun in der parlamentarischen Beratung, so dass die endgültige Verabschiedung derzeit noch aussteht.

Das Verfahren zur Abfederung der Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden ist danach wie folgt vorgesehen:

Stufe 1: Einmalige Entlastung im Dezember

  • Auf Grundlage einer Berechnung der Energieversorger (auf Basis des Verbrauchs für die Abschlagzahlung aus 09/2022) sollen die Kunden um ein Zwölftel der jährlichen Gesamtabschlagsumme entlastet werden. Der Staat ersetzt dem Energieversorger die – in diesem Fall von der bgm – zu leistende Abschlagzahlung im Dezember 2022.
  • Im Ergebnis wird dadurch erst einmal der Kunde des Energieversorgers (d.h. die bgm als Vermieterin, die für die mit den Mietern abzurechnenden Heizkosten in Vorlage tritt) um diese Beträge entlastet. Erstattungszahlungen an Mieter erfolgen unmittelbar somit nicht, die von den Mietern an die bgm zu zahlenden Vorauszahlungen bleiben dadurch unverändert.
  • Im Rahmen der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022, die in 2023 erstellt wird, werden von der bgm die um den Dezemberabschlag verringerten Gesamtkosten abgerechnet. Dadurch erfolgt dann die Entlastung der Mieter.

Stufe 2: Gas- und Wärmepreisbremse ab dem 01.03.2023

  • Ab dem 01.03.2023 (zunächst befristet bis 30.04.2024) soll eine Preisbremse greifen. Die Kosten werden gedeckelt auf 80% der monatlichen Kosten der Jahresverbrauchsprognose, die für die Berechnung der Abschlagzahlung im September 2022 herangezogen wurde. Dass nicht in voller Höhe gedeckelt wird, soll einen Sparanreiz bieten. Für die verbleibenden 20% kommt der jeweils vereinbarte Arbeitspreis zu Geltung.

Der Preisdeckel bezieht sich auf den Brutto-Arbeitspreis und beträgt:
12 ct/kwh bei Gas
9,5 ct/kwh bei Fernwärme.

Zum 01.03.2023 soll die Vorauszahlung der Mieter entsprechend angepasst werden, wenn der zugrunde liegende Brutto-Arbeitspreis die vorstehenden Beträge übersteigt.

Ergänzend zu den Maßnahmen der Stufen 1 und 2 wurde für Härtefälle aufgrund von stark gestiegenen Wärmepreisen für den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.04.2024 ein Hilfsfonds vorgeschlagen, der auch von Haushalten genutzt werden kann, die andere Energieträger nutzen.

Flankierend wurde empfohlen, im Interesse einer Energieeinsparung die Mindesttemperaturen für Heizungsanlagen auf tagsüber 20°, in Nebenräumen und nachts auf 18° zu begrenzen.

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