Häufig gestellte Fragen

Wohnungssuche

Allgemeines

Wenn Sie Interesse an einer bgm-Genossenschaftswohnung haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail mit Ihren Wohnungswünschen bzw. Suchkriterien sowie Ihren Kontaktdaten.


E-Mail

mieterservice@bgm-wohnen.de



Bei Fragen erreichen Sie uns auch telefonisch unter 04331 357-0
 
 

Bitte beachten Sie: Die Nachfrage nach unseren Genossenschaftswohnungen – insbesondere in Kiel – ist sehr groß. Sie erhalten von uns nur eine Rückmeldung, wenn wir Ihnen eine passende Wohnung anbieten können. Voraussetzung für die Aufnahme in unsere Interessentenkartei ist, dass uns Ihre Kontaktdaten vollständig vorliegen.

Selbstverständlich dürfen Sie sich bei uns melden. In diesem Zuge können Sie uns gerne mitteilen, ob Ihre ursprüngliche Anfrage noch aktuell ist oder ob sich vielleicht etwas verändert hat. Ein Tipp: Je weiter Sie Ihre Suchkriterien ausdehnen, desto großer ist Chance, dass wir eine passende Wohnung für Sie finden.

Grundsätzlich können wir unsere Genossenschaftswohnungen nur an Mitglieder vergeben. Als Wohnungsinteressent können wir Sie aber zunächst auch ohne Mitgliedschaft in die Interessentenkartei aufnehmen. Direkt vor Abschluss des Nutzungsvertrages (Mietvertrages) ist es dann natürlich erforderlich, Mitglied in der bgm zu werden.

Die Wartezeiten sind sehr unterschiedlich und schwer vorherzusagen. Denn um etwas anbieten zu können, muss zunächst eine Wohnung frei werden. Sobald eine passende Wohnung gefunden wurde, unterbreiten wir Ihnen ein Angebot.

Sie haben eine unserer Genossenschaftswohnungen besichtigt, die Ihnen gefällt, und eine Zusage von uns erhalten? Dann erhalten Sie in einem nächsten Schritt den Nutzungsvertrag (Mietvertrag) in zweifacher Ausführung und die dazugehörenden Unterlagen (SEPA-Lastschriftmandat, Einwilligung für die Weitergabe der Kontaktdaten, etc.). Sofern Sie noch kein Mitglied bei der bgm sind, erfolgt zu diesem Zeitpunkt auch der Eintritt in die Genossenschaft. Für die Vermietung einer Wohnung benötigen wir außerdem einen Einkommensnachweis von Ihnen. Nachdem die unterschriebenen Dokumente bei uns eingetroffen sind, erfolgt schlussendlich die Wohnungsübergabe.

Auf unserer Website finden Sie unter dem Punkt Bauprojekte alles Wissenswerte rund um unsere aktuellen Bauvorhaben. Informationen zu kürzlich fertiggestellten Neubauten finden Sie unter dem Punkt Neubauten.

Bei Fragen rund um unsere Neubauprojekte wenden Sie sich gerne an Andrea Becker (Telefon 04331 357-127) oder Ole Bergmann (Telefon 04331 357-117).

Schadensmeldungen teilen Sie uns am einfachsten in der App bgmPLUS oder unter der Rufnummer 04331 357-0 mit. Im Notfall – zum Beispiel bei einem Rohrbruch – erreichen Sie unter dieser Telefonnummer rund um die Uhr unseren Notdienst.

Nein. Sofern eine Stellfläche oder eine Garage verfügbar ist, kann diese zusätzlich angemietet werden. Hierfür gibt es einen gesonderten Mietvertrag.

Ja – mit einigen Einschränkungen. Sofern es sich bei Ihrem Haustier um ein übliches Kleintier handelt, ist dies ohne Genehmigung möglich. Als Kleintiere gelten Wellensittiche, Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse oder Zierfische.

Hunde und Katzen gelten nicht als Kleintiere: Für sie benötigen Sie eine Genehmigung von uns. Genehmigungen für exotische Tiere wie beispielsweise Reptilien erteilen wir grundsätzlich nicht.

Ob wir Ihr Haustier genehmigen können, ist u.a. abhängig von der Anzahl der Tiere in Ihrem Haushalt und bei Hunden von deren Rasse. Grundsätzlich gilt: Für ein friedliches Zusammenleben in Ihrem Wohnhaus ist es wichtig, dass es durch Ihr Haustier nicht zu Ruhestörungen oder Belästigungen anderer Bewohnerinnen und Bewohner kommt. Andernfalls behalten wir uns vor, die Genehmigung wieder zurückzuziehen.

Ja. Bitte informieren Sie uns darüber, wenn bei Ihnen in die Wohnung eine weitere Person fest einzieht. So können wir dann auch eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Diese wird benötigt, um bei der zuständigen Meldebehörde den neuen Wohnsitz anzumelden.

Die Anmeldung des neuen Wohnsitzes muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Einzug erfolgen, und zwar beim zuständigen Bürgeramt des neuen Wohnortes.

Wenn Sie Besuch bekommen – auch über mehrere Tage – müssen Sie diesen nicht bei uns melden.

Ein gutes Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft kann nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme funktionieren. Verzichten Sie daher bitte insbesondere in den allgemeinen Ruhezeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr auf sehr geräuschvolle Tätigkeiten. Dazu zählen zum Beispiel lautes Musizieren, das Hören von lauter Musik oder Arbeiten wie Bohren und Hämmern.
Fakt ist: Wo viele Menschen gemeinsam zusammenleben, treffen auch unterschiedliche Lebensweisen und Bedürfnisse aufeinander.

Ein Mieter kommt nachts von der Arbeit nach Hause und muss noch duschen – und weiß vielleicht gar nicht, dass sich seine Nachbarin von den Geräuschen gestört fühlt. Ein anderer Mieter hat Schwierigkeiten, sich auf seine Arbeit im Homeoffice zu konzentrieren, weil die Kinder in der Nachbarwohnung mal wieder geräuschvoll spielen.

Solche und andere Fälle kommen immer wieder vor. Unsere Bitte an Sie: Sprechen Sie miteinander! Denn bei vielen Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn können wir als Vermieter nur bedingt helfen. Weder das nächtliche Duschen noch das Spielen der Kinder ist gesetzlich untersagt, und doch ist auch das Bedürfnis nach Ruhe in gewissen Situationen mehr als nachvollziehbar. Bitte suchen Sie den Kontakt zueinander, legen Sie die Situation ruhig und sachlich dar und finden Sie eine gemeinsame Lösung.

Falls wirklich keine Gespräche möglich sind oder die Störungen intensiv sind und andauern, können Sie sich selbstverständlich gerne an uns wenden.
Sofern die Treppenhausreinigung in Ihrem Haus nicht durch eine Reinigungsfirma erfolgt, ist die Treppenhausreinigung im wöchentlichen Wechsel mit den anderen Bewohnern auf Ihrer Etage durchzuführen. Sie umfasst das Fegen und Wischen der eigenen Etage sowie die Treppe herunter bis zum nächsten Geschoss. Die Reinigung der Gemeinschaftsflächen – Kellergang und Dachboden – ist im Wechsel mit allen Bewohnern des Hauses durchzuführen. Auch bei längerer Abwesenheit oder Krankheit sind diese Pflichten zu erfüllen.
Um für ein gutes Klima in der Wohnung zu sorgen und der Schimmelbildung vorzubeugen, ist neben dem Heizen das regelmäßige Lüften ganz entscheidend. Um die Raumluft auszutauschen reicht grundsätzlich eine zwei- bis dreimal täglich durchgeführte Stoßlüftung (Fenster weit öffnen!) von ca. 10 Minuten. Das dauerhafte Lüften mit der Kippstellung der Fenster ist insbesondere in der kalten Jahreszeit nicht zu empfehlen, da dadurch viel Heizenergie verloren geht, die Räume auskühlen und Schimmel entstehen kann. Halten Sie außerdem Keller-, Dachboden- und Treppenhausfenster in der kalten Jahreszeit – außer zum kurzzeitigen Lüften – unbedingt geschlossen, um das Einfrieren von Wasserleitungen zu vermeiden. Verriegeln Sie Dachfenster bei Niederschlägen und Unwetter.
Bitte trennen Sie den Müll in die vier Abfallarten Restmüll (schwarze Tonne), Biomüll (braune Tonne), Papier (blaue Tonne) und Verpackungen (gelbe Tonne). Das hilft nicht nur beim Recycling der Rohstoffe, sondern erspart Ihnen als Mieter auch mögliche Zusatzkosten. Denn falsch befüllte Tonnen werden von den Abfallbetrieben nicht abgeholt und müssen kostenpflichtig umsortiert werden.

Bitte beachten Sie: In die Biotonne gehören keine Plastiktüten, selbst wenn diese als „kompostierbar“ vermarktet werden!

Um das Volumen der Tonnen richtig zu nutzen, zerkleinern Sie bitte Pappkartons vor dem Wegwerfen und verzichten Sie unbedingt auf (gelbe) Säcke beim Verpackungsmüll.

Sie sind sich nicht sicher, wie genau etwas korrekt entsorgt werden muss? Auf der Internetseite der Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde bzw. des Abfallwirtschaftsbetriebs Kiel finden Sie für fast jede Abfallart den richtigen Entsorgungsweg.

Zahlung der Nutzungsgebühr (Miete)​

Vertragsgemäß ziehen wir Ihre Nutzungsgebühr (Miete) monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats von Ihrem Konto ein. Dafür gibt es das SEPA-Lastschriftmandat, mit dem Sie uns ermächtigen, die monatliche Nutzungsgebühr von Ihrem Konto abzurufen. Eine andere Art der Zahlung (Überweisung, Barzahlung, Kartenzahlung) ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

In diesem Fall müssen Sie sich eigenständig darum kümmern, dass die Nutzungsgebühr für den Monat einmalig selbst überwiesen wird. Zu beachten ist dabei, dass die Bank „Rücklaufgebühren“ für den Versuch des Einzuges berechnet. Diese sind einmalig mit zu überweisen.

Wenn Sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind und Probleme haben, Ihre Nutzungsgebühr (Miete) zu zahlen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf! Wir unterstützen Sie und suchen gemeinsam mit Ihnen nach einer tragfähigen Lösung.

Haben Sie eine neue Bankverbindung, über die der Zahlungsverkehr mit der bgm zukünftig laufen soll, benötigen wir eine kurze Mitteilung darüber. Daraufhin senden wir ein Ihnen ein neues SEPA-Lastschriftmandat, welches uns ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben werden muss.

Kündigung und Auszug​

Möchten Sie Ihre Genossenschaftswohnung kündigen, so muss Ihre Kündigung in Schriftform, unterschrieben und mit Datum versehen bei uns eingehen.

Die gesetzliche Frist zum Kündigen Ihrer Wohnung beträgt 3 Monate – die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Ein Beispiel: Ihre Kündigung geht am dritten Werktag des Monats März bei uns ein. Das Nutzungsverhältnis (Mietverhältnis) endet dann mit Ablauf des 31.05. des betreffenden Jahres.

Für Garagen und Stellplätze gelten abweichende Kündigungsfristen. Bitte schauen Sie dazu in Ihren Nutzungsvertrag oder nehmen gegebenenfalls Kontakt mit uns auf.

Nein. Sowohl die Mitgliedschaft in der Genossenschaft als auch Stellplätze oder Garagen müssen separat gekündigt werden. Bei der Wohnungskündigung und der Kündigung der Mitgliedschaft handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte. Wenn Sie nach der Wohnungskündigung die Auszahlung Ihres Geschäftsguthabens wünschen, ist es erforderlich, auch die Mitgliedschaft zu kündigen. Andersherum ist es natürlich möglich, trotz Wohnungskündigung weiterhin Mitglied bei der bgm zu bleiben.

Grundsätzlich muss die Wohnung in einem ordentlichen, geräumten und besenreinen Zustand an uns zurückgegeben werden. Inwieweit noch weitere Arbeiten (Schönheitsreparaturen) innerhalb der Wohnung von Ihnen durchzuführen sind, entnehmen Sie bitte den Vorgaben aus Ihrem Nutzungsvertrag (Mietvertrag). Auch Nebenräume, also Keller- und/oder Dachbodenanteil, müssen in einem leeren und sauberen Zustand zurückgegeben werden.

Haben Sie Änderungen an der Wohnung vorgenommen oder Einbauten installiert, müssen Sie diese – sofern nicht anders mit uns vereinbart – bei Auszug entfernen bzw. wieder rückgängig machen. Die Wohnung ist also grundsätzlich in ihrem ursprünglichen Zustand an uns zurückzugeben.

Gegebenenfalls möchte Ihr Nachmieter Ihre Einbauten (z.B. eine Einbauküche) übernehmen – in diesem Fall treffen Sie darüber bitte eine schriftliche Vereinbarung. Die Pflicht, die Einbauten bei Auszug wieder zu entfernen, geht dann auf Ihren Nachmieter über.

Meine Mitgliedschaft bei der bgm

Eine neue Mitgliedschaft bei der bgm ist aktuell nur in Verbindung mit einem Nutzungsverhältnis möglich – also wenn Sie eine Wohnung bei uns gefunden haben und diese anmieten. Um Mitglied zu werden, bedarf es einer von Ihnen zu unterzeichnende Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.
Wenn Sie in die Genossenschaft eintreten und Mitglied werden, ist einmalig ein Eintrittsgeld in Höhe von 25,00 EUR zu zahlen.
Bei uns zahlen Sie für die Nutzung einer Wohnung keine Mietkaution, sondern erwerben stattdessen Geschäftsanteile. Ein Geschäftsanteil beträgt 50,00 EUR. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, 4 Anteile (= 200,00 EUR) zu übernehmen. Je nach Größe und Lage der Wohnung kommen weitere Pflichtanteile hinzu.
Nein. Momentan ist das Erhöhen der Genossenschaftsanteile nur in Verbindung mit einer neuen Wohnung, die weitere Anteile erforderlich macht, möglich.
Nein, als Wohnungsinteressent kann man auch ohne Mitgliedschaft in die Interessentenkartei aufgenommen werden. Erst direkt vor Abschluss des Nutzungsvertrages (Mietvertrages) ist es erforderlich, Mitglied in der bgm zu werden.
Sie können Ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaft immer zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muss schriftlich und mindestens drei Monate vorher – also bis zum 30.09. – erfolgen.
Ja. Um Mitglied zu bleiben, müssen allerdings vier Geschäftsanteile verbleiben. Die Kündigung von Pflichtanteilen ist erst nach Beendigung des Nutzungsvertrags möglich.
Das gekündigte Geschäftsguthaben wird nach Wirksamkeit der Kündigung als Auseinandersetzungsguthaben bezeichnet.
Das Auseinandersetzungsguthaben erhalten Sie satzungsgemäß innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem Ihre Kündigung erfolgt ist. Allerdings nicht, bevor die Vertreterversammlung den Jahresabschluss festgestellt hat. Da die Vertreterversammlung in der Regel im Juni jedes Jahres tagt, werden die Geschäftsanteile direkt im Anschluss daran ausgezahlt.

Ein Beispiel: Sie haben Ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung der dreimonatigen Frist zum Ende des laufenden Jahres gekündigt. Ihre Genossenschaftsanteile erhalten Sie dann Anfang Juli des Folgejahres zurück.
Die Satzung der Genossenschaft finden Sie hier auf unserer Internetseite zum Herunterladen .

Maklerservice

Ja, beim Verkauf Ihrer Immobilie steht Ihnen unser genossenschaftlicher Maklerservice gerne zur Seite. Unsere Mitarbeiterin Heike Michler erreichen Sie unter der Rufnummer 04331 357-124.
Soviel vorweg: Bei jedem Schritt des Verkaufsprozesses werden Sie von uns persönlich begleitet. In der Regel besichtigen wir zunächst Ihre Immobilie und sprechen daraufhin eine Kaufpreisempfehlung aus. Sollte diese auch Ihren Vorstellungen entsprechen, wird ein Maklervertrag geschlossen. Im Anschluss bereiten wir die Werbung vor, erstellen ein ausführliches Exposé, in dem möglichen Kaufinteressenten Ihre Immobilie vorgestellt wird, und bieten die Immobilie auf dem Immobilienmarkt an. Daraufhin erfolgen Besichtigungen mit möglichen Kaufinteressenten. Auch hier, ebenso wie bei anschließenden Verkaufsverhandlungen, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite, um in Ihrem Sinne einen erfolgreichen Abschluss zu erzielen. Wurde ein Käufer gefunden und die Finanzierung geprüft, bereiten wir die Grundlagen und eventuelle Besonderheiten für den Abschluss des Kaufvertrages vor. Sind sämtliche Fragestellungen geklärt, begleiten wir Sie schließlich zum Beurkundungstermin beim Notar.
Über die Maklercourtage sind sämtliche Kosten, die durch die Vermarktung bei uns anfallen, abgegolten. Die Maklercourtage beträgt 5 % zzgl. Mehrwertsteuer des erzielten Kaufpreises. Bei Eigenheimen wird die Courtage geteilt, beträgt also 2,5 % zzgl. Mehrwertsteuer jeweils für Käufer und Verkäufer. Bei Eigentumswohnungen trägt der Verkäufer die Maklercourtage alleine.
Die Maklercourtage wird nur fällig, wenn ein von uns vermittelter, notariell beurkundeter Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Unser Ziel ist es immer, für Sie einen sicheren und erfolgreichen Verkaufsabschluss zu erzielen. Über die Entwicklung des Verkaufs halten wir Sie stets auf dem Laufenden und stimmen die Schritte eng mit Ihnen ab. Sollte es doch einmal nicht zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss kommen, beispielsweise weil die Immobilie anders verwertet werden soll oder am Markt nicht der gewünschte Kaufpreis erzielt werden kann, würde der Maklervertrag gekündigt werden oder auslaufen. In diesem Fall würde eine Aufwandsentschädigung von 200,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer anfallen.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe werden Grundstückskaufverträge bei einem Notar abgeschlossen. Grundsätzlich kann dieser vom Käufer vorgeschlagen werden. Gerne sind wir auch bei der Vermittlung zu einem Notariat behilflich.
Der Maklervertrag ist formal beendet mit Abschluss des Kaufvertrages. Der Vertrag läuft jedoch längstens ein Jahr. Er kann nach einem halben Jahr, mit einer Frist von einem Monat, gekündigt werden.

Verwaltung von Wohneigentum durch die bgm

Die Fragen und Antworten in diesem Bereich richten sich an Eigentümergemeinschaften, die durch die bgm verwaltet werden.

Die Verwalterzustimmung muss nicht selbst beschafft werden. Im Zuge des Verkaufes/Kaufes beantragt der beurkundende Notar diese eigenständig bei der Hausverwaltung. Die Kosten hierfür trägt die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft. Gerne begrüßen wir jeden neuen Wohnungseigentümer und geben hierbei wichtige Informationen mit an die Hand.

Wir laden unsere Eigentümergemeinschaften einmal jährlich zu einer ordentlichen Eigentümerversammlung ein. Die Versammlungen werden mittels Protokoll dokumentiert und das Protokoll im Anschluss an die Eigentümer versendet.

Die Hausgeldabrechnung bzw. WEG-Abrechnung dient dazu, alle Einnahmen und alle Ausgaben einer Wohnungseigentümergemeinschaft für den Zeitraum eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres aufzustellen und den Betrag zu berechnen, der hiervon auf jeden Eigentümer entfällt. Außerdem listet die Abrechnung gebildete Rücklagen und Kontostände auf.
Der Wirtschaftsplan ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Aufstellung der für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Der beschlossene Wirtschaftsplan begründet die rechtliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer zu den Hausgeldzahlungen.

Eigentümerversammlungen können sehr gerne in den Räumlichkeiten der bgm stattfinden. Wir haben hierzu entsprechende Büroräumlichkeiten in den Geschäftsstellen Kiel und Büdelsdorf mit Präsentationsequipment und einer Kapazität von bis zu  30 Teilnehmenden. Die Nutzung unserer Räumlichkeiten im Rahmen von Eigentümerversammlungen ist für die Wohnungseigentumsgemeinschaft kostenfrei.
Auf Wunsch von Wohnungseigentumsgemeinschaften bzw. aus Kapazitätsgründen organisieren wir auch gerne Ihre Eigentümerversammlungen in anderen auswärtigen Veranstaltungsräumlichkeiten (Seminarräume, Restaurants, etc.).

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, an den Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft teilzunehmen. Dieses Recht kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse über Abstimmungsgegenstände sind Grundlage für die anschließende Umsetzung durch die Hausverwaltung. Sie werden in der Regel auf der Eigentümerversammlung gefasst oder werden schriftlich im Umlaufverfahren (postalisch oder per E-Mail) den Eigentümern übermittelt. Die Abstimmungsbögen des Umlaufbeschlusses sind innerhalb einer bestimmten Frist (je nach Maßnahme) ausgefüllt und unterschrieben an die Hausverwaltung zurückzusenden. Die Hausverwaltung wertet die Stimmen im Anschluss aus und gibt das Ergebnis bekannt.

Mit Kauf eines Wohnungseigentumsobjektes kaufen Sie neben dem ausschließlichen Nutzungsrecht z.B. an Ihrer Wohnung (Sondereigentum) oder Kfz-Stellplatz auch Eigentumsanteile am Grundstück und dem übrigen gemeinschaftlichen Eigentum der Liegenschaft (Gemeinschaftseigentum).
Ihr Wohnungseigentum endet nicht an der Wohnungstür. Neben der Instandhaltungsverpflichtung Ihres Wohnungseigentumsobjektes sind Auffälligkeiten und Schäden in den Allgemeinteilen immer umgehend der Hausverwaltung zu melden bzw. abzuwenden, damit den übrigen Eigentümern kein Nachteil entsteht.

Hierbei handelt es sich um sogenannte Verfügungsrechte der Eigentümergemeinschaft. Zur rechtswirksamen Einräumung solcher Rechte wie etwa Veränderungen an der Außenhaut, die Anbringung einer Satellitenantenne oder Montage einer Beschattungseinrichtung im Außenbereich ist die Zustimmung der Gemeinschaft notwendig, sofern es nicht in der Teilungserklärung bereits geregelt ist. Die Hausverwaltung kann nur auf Grundlage entsprechender Beschlusslagen Genehmigungen erteilen.

Bei einem Wasserschaden kontaktieren Sie bitte umgehend die Hausverwaltung. Sollte sich ein Rohr-/Leitungsbruch außerhalb unserer Öffnungszeiten ereignen, informieren Sie die jeweilige Notdienst habende Firma gemäß Aushang im Treppenhaus. Im Falle eines Leitungswasserschadens sollten Sie den Hauptwasserhahn umgehend abdrehen. Als Erstinformation sind immer die genaue Örtlichkeit des Schadens und falls möglich Fotos für eine schnelle Schadensbehebung hilfreich.

Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Abfluss stets frei von Essensresten, Haaren etc. ist. Sollte dennoch eine Abflussverstopfung eintreten, melden Sie sich bei uns, damit wir eine Rohrreinigungsfirma beauftragen können. Diese setzt sich telefonisch mit Ihnen zwecks Behebung der Abflussverstopfung in Verbindung.

Eine Hausratversicherung wird von uns dringend empfohlen. Bei einem Wasserschaden werden beispielsweise zwar die Folgeschäden an der Haussubstanz (Wände, Parkett etc.) durch die Gebäudeversicherung ersetzt, allerdings beinhaltet dies nicht Ihr Inventar. Eine Hausratversicherung deckt zudem noch weitere Risiken ab. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der Versicherung Ihres Vertrauens.

Als Ihre Hausverwaltung liegt es uns natürlich am Herzen, dass ein guter Hausfrieden herrscht. Bei Störungen der Ruhezeiten versenden wir gerne ein Schreiben an die jeweiligen Verursacher und bitten darum, Rücksicht auf die anderen Bewohner zu nehmen. Die Hausverwaltung kann in Nachbarschaftsangelegenheiten aber nur eine neutrale Mediationsrolle übernehmen. Sollte dies nicht die gewünschte Wirkung erzielen, besteht nur die Möglichkeit (abhängig vom Vergehen), sich an die Polizei bzw. einen Rechtsbeistand zu wenden.

App bgmPLUS

Die Fragen und Antworten in diesem Bereich richten sich an die Nutzer der bgmPLUS-App

bgmPLUS ist die App der Baugenossenschaft Mittelholstein. Die App ist Teil des digitalen Service-Angebots der bgm und bietet unseren Mietern u.A. die Möglichkeit, Schäden zu melden, persönliche Dokumente einzusehen oder wichtige Mitteilungen zu empfangen.

Weitere Informationen zu unserer App finden Sie hier.

 

Die Nutzung der App bgmPLUS ist aktuell unseren Mietern vorbehalten, die sich mit einem persönlichen Einladungscode registrieren können. Es ist vorgesehen, dass künftig auch unsere Mitglieder die App nutzen können. Hieran arbeiten wir noch.

Wie andere Apps auch, finden Sie bgmPLUS im Google Play Store und im App Store von Apple.

Nachdem Sie die App heruntergeladen haben, klicken Sie auf Registrierung, geben Ihren Einladungscode ein und folgen den weiteren Anweisungen.

Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie eine Bestätigungsmail und können Ihren Zugang aktivieren.

Nun können Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort anmelden.

Dass Sie eine Bestätigungsmail der Firma Immomio GmbH erhalten, hat seine Richtigkeit.

Bei Immomio handelt es sich um einen Dienstleister, mit dem wir bei der Entwicklung der App bgmPLUS zusammenarbeiten.

Dass Sie bei der Anmeldung auf eine Unterseite der Firma Immomio GmbH gelangen, hat seine Richtigkeit.

Bei Immomio handelt es sich um einen Dienstleister, mit dem wir bei der Entwicklung der App bgmPLUS zusammenarbeiten.

Nein, das Herunterladen und Nutzen der App ist für Sie absolut kostenfrei.

Wir empfehlen allen unseren Mietern die Nutzung der App bgmPLUS. Auch in unseren aktuellen Nutzungsverträgen weisen wir darauf hin, dass eine elektronische Kommunikationsform mit unseren Mietern – z.B. durch die App – möglich ist. Die App bietet Ihnen zahlreiche Vorteile. Unter anderem erhalten Sie wichtige Informationen, z.B. über Baumaßnahmen in Ihrem Wohnhaus, auf diesem Wege schnell und direkt. Auch Betriebskostenabrechnungen stehen Ihnen damit deutlich schneller als beim herkömmlichen, postalischen Versand zur Verfügung. Auf der anderen Seite bietet Ihnen die App die Möglichkeit, sich mit wenigen Klicks mit uns in Verbindung zu setzen, um beispielsweise einen Schaden zu melden. Die App bgmPLUS ist damit nicht nur ein wichtiger Baustein für mehr Service, sondern auch für nachhaltiges Handeln, da wir die Produktion, den Druck und den Versand von Schriftstücken deutlich reduzieren werden. Trotzdem besteht selbstverständlich keine Pflicht, die App zu nutzen.

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